1. 이 논문의 대상은 법률해석의 목표이다. 다시 말해 구체적인 정의가 법의 해석을 통해 추구된다면, 이를 실현하려는 법률해석의 목표는 과연 무엇인가가 관건이 된다. 법률해석은 법률을 만든 입법자의 의도를 탐구하는 것일까 아니면 법률 그 자체로서 그 의미를 탐구하는 것이 올바른 것일까? 이 점과 관련해서 법률해석의 목표에 관한 주관적 해석이론과 객관적 해석이론 간의 논쟁, 즉 “입법자의 의도”인가 아니면 “법의 목적”인가가 논의된다. 2. 주지하듯이 법해석의 목표에 관한 논쟁은 독일에서 시작되었다. 그런데 주관적, 객관적이라는 양자택일식의 구도가 지니는 첫 번째 문제점은 그것이 독일에서 진행된 법학방법론의 역사적인 진행상황과 잘 맞지 않는다는 것이다. 이 구도가 지니는 또 다른 문제점은 주관주의/객관주의 해석이론이라는 양자택일식의 사유구도는 불명확할 뿐만 아니라 사안을 부당하게 축소시킨다는 것이다. 여기서 관건이 되는 것에는 해석의 지향점으로서 입법자의 의사와 법의 목적이라는 두 가지 변수뿐만 아니라 시간적인 맥락―제정시점과 적용시점―도 포함되어야 한다는 것이다. 3. 주관주의 해석이론에 대한 찬성 근거는 크게 3가지로 나뉜다. 1) 입법은 입법자의 의지행위라는 것이다. 2) 주관주의 해석이론은 법적 안정성에 보다 더 기여할 수 있는데, 왜냐하면 입법자의 의사는 역사적인 경험적 사실로서 입법자료를 통해 확실히 확인할 수 있기 때문이라는 것이다. 3) 이 이론을 주장하는 학자들은 헌법으로부터 도출되는 “법관의 법률에의 구속”이라는 원칙을 원용한다. 이에 반해 법률 자체가 지는 독자적인 의미를 중시하는 객관주의 해석론의 찬성근거는 1) 이 이론은 법적용의 실제와 부합한다는 것이다. 즉 법해석을 한다는 것은 그 법을 만든 입법자의 의사를 탐구해서 과거 입법자가 생각했던 의미를 재발견하는 것이 아니라 목전에 있는 법률의 현재 의미를 파악하는 것을 의미한다는 것이다. 2) 객관주의 해석이론에 대한 가장 강력한 찬성 논거는 이 이론에 의해 법형성이 쉽사리 이루어질 수 있다는 것이다. 4. Heck는 객관주의 해석이론이 생각할 수 있는 주관적 해석이론에 대한 반대 논거로 의사논거, 형식논거, 신뢰논거, 보충논거를 제시한다. 즉 입법자를 확인하기 힘들고, 법률로 만들어진 것만이 법적 구속력을 지니며, 입법이유서 등에 대해 신뢰를 가질 수 없고, 역사적 법률에 집착한 나머지 오늘날의 법적 문제를 제대로 해결할 수 없다고 한다. 이중 중요한 것은 의사논거와 형식논거인데 이들은 다시금 “협정설(Paktentheorie)”과 “암시이론(Andeutungstheorie)”을 통해 재반박된다. 즉 의회에서 반대 의견이 없으면 법률의 공포를 통해 묵시적으로 입법자가 그 법률에 부여하려고 했던 의미가 채택된 것으로 보며, 법률의 입법이유서는 단지 그것이 법률의 문언에 체화된 경우에만 고려될 수 있다는 것이다. 이에 반해 객관주의 해석이론에 대한 반대논거는 이 이론이 법관의 자의적인 법집행을 가능하게 만들어 법적 안정성에 해가 되며, 헌법상 요구되는 법관의 법률에의 구속원칙과 입법과 사법의 권한을 분리하는 삼권분립 원칙에 위반될 수 있다는 것이다. 물론 이러한 비판에 대해 객관적 해석이론자들은 다시금 사회의 일반적인 윤리, 법 원칙들, 사물의 본성 등 일정한 내용적인 기준에 의해 통제가 가능하다고 주장하며, 또한 법관법이라는 입법과 사법의 중간형태를 원용하여 이러한 비판에 대응한다. 5. 법획득 과정을 보다 정확히 파악하기 위해 개별적인 해석기준들은 해석의 목표의 관점에서 다시 세분화 필요가 있다는 것이다. 그리고 주관적 해석이론과 객관적 해석이론의 논쟁은 서로 대립되는 관점들을 밝혀주었다는 점에서 해석이론에 대한 개념적인 범주로 여전히 유용하다는 것이다. 그러나 해석이 어떤 목표를 지녀야 하는가라는 질문에 대해서는 합의설은 불가피하지만 해석의 헌법적인 측면, 예컨대 법관의 법룰에의 구속, 법치주의, 입법과 사법의 분리 등의 원칙을 고려해 볼 때 객관주의 해석이론보다는 주관주의해석론이 더 강조되어야 한다는 것이다. 마지막으로 주관적 해석이론도 객관적 해석이론같이 법 형성을 인정한다면 양 이론간의 논쟁의 첫 번째 핵심은 법발견과 법형성을 개념적으로 얼마만큼 구별해 법획득의 과정을 투명하게 만드는가에 있다. 요컨대 법획득 “방법의 정직성(혹은 투명성)”을 확보하기 위해, 이 두 방법은 구별되어야 할 것이다.
1. Gegenstand der Auslegung ist der Gesetzestext als Trager des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verstandnis es in der Auslegung geht. Durch die Auslegung wird dieser Sinn deutlicher ausgesagt und mittelbar gemacht. Bei der Diskussion um das Ziel der Auslegung, die in Deutschland in der zweiten Halfte des 19. Jahrhunder angesetzt hat, kommt es gerade darauf an, worauf sich diese Auslegungstatigkeit ausrichten sollte. Wahrend die sog. subjektive Theorie den Wille des historischen Gestzgebers in den Vordergrund stellt, dessen Erforschung als das Hauptziel der Auslegung erklart wird, besteht nach der objektiven Theorie die Aufgabe der Auslegung darin, den Sinn des Gesetzes zu ermitteln. Kurz: Beim Streit um das Auslegungsziel handelt es sich um die Alternative: “Gesetzgeber oder Gesetz?” 2. Die Gegenuberstellung der beiden Thesen wird aber zunachst bemangelt, dass sie der geschichtlichen Entwickung der juristischen Methodenlehre nicht ganz gerecht ist. Zwar ist sie insofern richtig, als eine Reihe von Autoren - Bindig, Wach und Kohler - statt des Willens des Gesetzgebers den Willen des Gesetzes fur ausschlaggebend halt. Aber falsch ist es, wenn sie den Anschein erweckt, als ob es hier um die Erfindung einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnis geht, denn die der objektven Auslegung entsprechende Tatigkeit bereits seit Savigny uberall praktisiert wurde. Daneben wird begriffliche Unscharfe dieser Alternative kritisiert, denn es geht eigentlich nicht um zwei Lehren, sondern mindestens um vier denkbare Varianten. Man konnte auf den Willen des Gesetzgebers zum Zeitpunkt der Publikation des Gesetzes abstellen (subjekt-historisch), auf den Willen des Gesetzgebenrs im Zeitpunkt der Gesetzesanwendung(subjekt-geltugszeitlich), auf den objektiven Sinn des Gesetzes im Zeitpunkt der Geetzespublikation (objekt.historisch) oder auf den geltungszeitlichen Sinn(objekt- geltungszeitlich). 3. Als Argumente fur die subjektive Theorie sind zu nennen: 1) Wie beim ublichen Verstehen der Rede, soll der Auslegende danach streben, die Vorstellungen des Gesetzgebrs wiederzufinden. 2) Diese Theorie dient wietgehend der Rechtssicherheit, weil sie auf den Willen des historischen Gesetzgebers abstellt, der keiner Anderung unterliegt. Dadurch gewahrleistet sie in hohem Maße Vorhersehbarkeit und Bestandigkeit der Entscheidungen. 3) Verfassungsrechtlich ist diese Theorie durch das Gebot der Gesetzesbindung des Richters begrundet. Nach dem Prinzip der Gewaltenteilung sollten auch die Befugnisse vom Gesetzgeber und die vom Richtern getrennt werden. Dagegen beruft sich die objektive Theorie auf folgende Argumente: 1) Bei der Gesetzesauslegung kommt es entscheidend auf den Sinn des Wortlauts an, weil das Gesetz mit der Publikation von der Person seines Autors lost. 2) Die wichtige Aufgabe der Auslegung liegt darin, fur die gegenwartigrn Falle Vernunftiges und Angemessenes aus dem Gesetz herauszuholen. Also interpretatio ex nunc und nicht interpretation ex tuns. 3) Sie ermoglicht eine richterliche Anpassung des Gesetzes an Anderungen der Verhaltmnisse. Also sie kann der Erganzung des Rechts besser als die subjektive Theorie. 4. Heck hat bereits gegen die subjktive Theorie vier Argumente vorgebracht. Mit dem Willensargument wird geltend gemacht, dass der Wille des Gesetzgbers als Relikt des Alsolutismus in einem parlamentarischen System fehl am Platz ist. Das Formargument besagt, dass nur die publizierten, in Gesetzesform gebrachten Willensaußerungen Gesetzesmacht hatte und nur diese, anstatt der Gesetzesmaterialien, vom Richter berucksichtigt werden sollten. Nache dem Vertrauensargument mussen die einzelenen Burger dem Gesetzeswortlaut als solchem vertrauen konnen, denn er hat keinen Zugang zu externen Quellen wie der Entstehungsgeschichte. Das wichtigste Argumet gegen die subjktive Theorie ist das Erganzugsargument, nach dem diese nicht im Stande ist, eine laufende Anpassung der Gestze an die moderene Verhaltnisse in Rucksicht zu nehmen. Die Kritik an der objektiven Theorie lautet zunachst, dass sie einer subjektiv-willkurlichen Auslegung Tur und Tor offne. Daneben wird gegen sie beanstandet, dass sie dem Richter die Moglichkeit gibt, die rechtsfortbildende Kraft seiner Entscheidung zu verschleichern. In dieselbe Richtung zielt der Einwand, dass sie Auslegung und Fortbildung vermischt. All diese Einwande munden nun in eine massive verfassungsrechtliche Kritik, namlich dass sie die Rechtsssicheheit gefahrdet und den Grundsatz der Gesetzesbindung des Richters verstoßt. 5. Nach der Untersuchung zeigt sich zunachst, dass die Gegenuberstellung der beiden Auslegungslehren weiterhin als nutzliche begriffliche Kategorien dienen kann, um die verschiedenen Alternativen deutlich hervortreten zu lassen. Zum Beispiel: Gesetzgeber gegen Gesetz, Wort gegen Sinn, Publikatonszeitpunkt gegen Anwendungszeit, Rechtssicherheit gegen die konkrete Gerechtigkeit. Daneben zeigt sich auch, dass der Hauptpunkt des Streits der beiden Theorien letzlich darin besteht, die Auslegung und die Rechtsfortbildung wegen der methodischen Ehrlichkeit zu trennen und dadurch den Prozeß der Rechtsdgewinnung tranparent zu machen, zumal auch die subjktive Theorrie die Erganzung des Rechts zulasst. Schließlich fuhrt die fur und gegen die beiden Auslgungstheorien vorgebrachten Argumente zu einer Entscheidung fur eine vermittelnde Lehre und zwar auf der Grundlage der subjektiven Theorie, weil die Gefahr nicht zu verkennen ist, dass die objektive Theorie das Gebot der Gesetzesbindung und das Prinzip der Gewaltnteilung tangieren kann. Daher ist Ziel der Auslegung der im Gesetzeswortlaut wenigstens angedeutete Wille des Gesetzgebers. Der Inhalt dieses Willens ergibt sich meistens aus den Materialien. Enthalten sie eine klare Aussage uber die Absicht des Gesetzgebers und den Gesetzeszweck, so wird kein Anlaß der weiteren Rechtsfortbildung. Dadurch sind zu erreichen: Transparenz der Rechtsgewinung, Gesetzestreue und Rechtsstaatlichkeit und Achtung vor dem Prinzip der Gewaltenteilung. Unter diesem Aspekt ist es dringlich vonnoten, bei der zukunftigen Gesetzgebung in Korea die Gesetzesmaterialen im Vorrat zu halten, die bis jetzt nicht im genugenden Maß vorhanden ist.
[1] 법은 원칙적으로 불특정 다수인에 대하여 동일한 구속력을 갖는 사회의 보편타당한 규범이므로 이를 해석함에 있어서는 법의 표준적 의미를 밝혀 객관적 타당성이 있도록 하여야 하고, 가급적 모든 사람이 수긍할 수 있는 일관성을 유지함으로써 법적 안정성이 손상되지 않도록 하여야 한다. 그리고 실정법이란 보편적이고 전형적인 사안을 염두에 두고
임대주택의 실수요자인 고령의 무주택자가 처의 병수발 때문에 직접 대한주택공사를 찾아갈 수 없어 자신의 돈을 관리하고 있던 딸을 통해 딸 명의로 임대차계약을 체결한 후 혼자서 임대주택에서 생활해 온 경우,
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