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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국경찰법학회 경찰법연구 경찰법연구 제13권 제1호
발행연도
2015.1
수록면
27 - 60 (34page)

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Die Durchfürung von Gefahrenabwehrmassnahmen ist vielfach mit Kosten verbunden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Polizei bzw. die Ordnungsverwaltung oder der zur Gefahrenabwehr verpflichtete Störer oder der ausnahmsweise herangezugene Nichtstörer tätig geworden ist. In allen Fällen stellt sich nach erfolgter Gefahrenbeseitigung die Frage, ob das handelnde Rechtssubjekt die ihm entstandenen Kosten zu tragen hat oder Ersatz von einem anderen beanspruchen kann. Die Behörde hat auf der Ebene der Kostentragung regelmässig den Verhaltens – vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, da dieser einen kausalen sachnäheren Verurgachungsbeitrag gesetzt hat und das Prinzip der Effektivität der Gefahrenabwehr hier nicht mehr gelten kann. Dies gilt allerdings nur für Fälle, in denen beide Störer gleich gut ermittelt und herangezogen werden können. Gleichgültig muss aber berücksichtigt werden, dass bei nachträglich aufgestellten Schildern letztlich die Behörde die Ursache für den Verstoss gegen strassenwege – oder strassenverkehrsrechtliche Vorschriften selbst gesetzt hat, bis dahin verhielten sich Fahrer und Halter absolut rechtmässig. Die Rechtsprechung nimmt daher eine gewisse Dauer an, die das Verkehrsschild vor dem Abschleppen bereits gestanden haben muss. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist zwar die Abschleppmassnahme, nicht aber die spätere Abwälzung der Kosten verhältmässig. Kennzeichnend für die rechtliche Konstruktion der Ersatzvornahme nach h. M. ist, dass das zwischen der Behörde und dem handlungspflichtigen Adressaten des Verwaltungsakts bestehende Rechtsverhältnis öffentlichrechtlich qualifiziert wird, während die mit der Festsetzung der Ersatzvornahme zwischen der Behörde und dem mit der Ausführung der vertretbaren Handlung beauftragten Dritten zur Entstehung gelangenden Rechtsbeziehungen dem Privatrecht zugeordnet werden ; zwischen dem Dritten und dem Pflichtigen sollen hingegen durch die Festsetzung keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen eintreten. Die mit der Festsetzung der Ersatzvornahme erfolgende “Beauftragung” des Dritten, die gebotene Handlung anstelle des Pflichtigen auszuführen, wird als Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages zwischen diesem und der Behörde angesehen, und zwar regelmässig eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages. Mit Medicus lässt sich die geläufige rechtliche Konstrucktion der Ersatzvornahme dahingehend charakterisieren, dass sie “den einheitlichen Lebensvorgang der Ausführung der Handlung durch den beauftragten Dritten in einen privatrechtlichen und in einen öffentlichrechtlichen Teil aufspaltet. Der Pflichtige, dessen Sache bei Ausführung der Ersatzvornahme durch Fremdvornahme beschädigt wird, ist auf deliktische Ansprüche gem. §§ 823 Ⅰ, Ⅱ, 831 BGB verwiesen, die wegen des Verschuldensnachweises sowie der Möglichkeit des Entlastungsbeweises für Verschulden bei Auswahl von Hilfspersonen äusserst schwach und mit dem Risiko der Insolvenz des Unternehmers behaftet sind. Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand aus Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. mit Art 34 GG stehen ihm nicht zu. Nach der h. M. scheitert ein Amtshaftungsanspruch, weil der auf privatvertraglicher Grundlage handelnde Unternehmer nicht “in Ausübung eines öffentlichen Amtes” tätig wird. Im diesem Aufsatz werden die obengenannten Streitpunkte in deutschem Verwaltungsrecht im Mittelpunkt der Diskussion stehen.

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